SCHIEDSGUTACHTEN - SCHIEDGERICHTE
Allgemeines
Richtlinien
Warum ein Schiedsgericht
Regeln Ablauf I - III
Pro und Contra Massnahmen
Schiedsgutachten
Anfechtbarkeit
"offensichtlich unrichtig"
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| Allgemeines |
- Ganz klar geregelt
- Ersetzt die öffentliche Gerichtsbarkeit (zum Teil)
- Sehr hoher Qualitätsanspruch
- Nur eine Instanz deshalb schnell, eventuell teurer als die erste Instanz am öffentlichen Gericht
- Unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Publikum, keine Publikation
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| Richtlinien |
- SIA 150 Richtlinien f.d.Verfahren v.e. Schiedsgericht
- Schw. Konkordat 27.03.1969 / BR Gen. 27.08.1969
- UNCITRAL
- Wiener
- LCIA
- ICC etc.
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Streit
was nun ? |
- Konventionen - Weg ist lang
- Öffentliche Gerichtsbarkeit ist langsam und öffentlich
- Anwälte sind teuer und nicht technisch ausgebildet
=> Schiedsgericht
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| Schiedsregeln |
- Ad.hoc ohne Schiedsgerichtsregeln
UNCITRAL 31/98
- Institutionell liberal überwacht:
ZH HK
- Inst. überwacht:
World Intellectual Property Organization
Wiener Schiedsregeln
London Court of international Arbitation (LCIA)
- Inst. eng überwacht:
Internationale Handelskammer Paris (ICC)
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| Regeln Ablauf I |
- Konstituieren des Schiedsgerichtes:
- Jede Partei wählt ihren Schiedsrichter (Fachkenntnisse)
- Gemeinsames Ernennen des Vorsitzenden (juristische Ausbildung)
- Kostenvorschüsse regeln
- Schriftsätze:
- Klage
- Klageantwort / Widerklage
- Replik / Widerklageantwort
- Duplik / Widerklagereplik
- Widerklageduplik
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| Regeln Ablauf II |
- Beweisverfahren
- Zeugeneinvernahmen
- Expertisen
- Augenschein / Inspektion
- Beweiswürdigung
- Urteil
- Vollstreckung
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| Regeln Ablauf III |
Besonderheiten:
- Kosten sind streitwert- oder Zeit -abhängig
- sie werden durch hälftige Zuschüsse sichergestellt
- Kosten und Anwaltsgebühren werden nach Massgabe des Unterliegens im Urteil festgelegt und entschädigt (%)
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| Vorteile |
Vorteile Schiedsgericht gegenüber öffentliches Gericht:
- Verfahrensablauf ist voraussehbar und flexibel:
- Sprache und Schiedsort sind frei wählbar, gehen Sie gerne
in „Uabubu“ vor Gericht - Kennen sie das anglikanische Rechtsystem?
- Hausanwälte können partizipieren
- Parteien können das Verfahren mitgestalten
- Versierte, eigenbestimmte Richter
- Relativ rasches Verfahren
- Garantierte Vollstreckbarkeit unter NY Abkommen
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| Nachteile |
- Relativ teuer im Vergleich mit EINER staatlichen Instanz
- Beschränkte einstweilige Massnahmen
- Zwangsmittel gegenüber Zeugen erfordert staatliche Hilfe
- Keine Berufungsmöglichkeiten ! (nur formaljuristisch anfechtbar)
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| Massnahmen im operativen Geschäft |
1. Musterklausel
- Alle Schiedsinstitutionen haben empfohlene Schiedsklauseln
- Zusätzlich unbedingt anwendbares Recht und Schiedsort bestimmen
2. Musterverträge
- Abgestimmte Modellverträge für Agenten und Distribution, Lizenznehmer, Kaufverträge etc. SCHREIBEN SIE DIE SCHIEDSKLAUSEL SCHON IN DEN LETTER OF INTENT
(steht bereits in vielen Werkverträgen im Bauwesen)
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| Schiedsgutachten |
Ein Schiedsgutachten kann zur Feststellung von Tatsachen, die für ein Rechtsverhältnis, welches der Parteiautonomie und nicht der Offizialmaxime untersteht, erheblich sein.
- Also eine Vereinbarung der Parteien, sich zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen, von deren Richtigkeit sich der Richter nicht von Amtes wegen zu überzeugen hat, unter Ausschluss der richterlichen Beweiswürdigung, einem Experten (Gutachter) unterwerfen zu wollen.
- Ein Schiedsgutachten ist zum Beispiel nach ZPO Kt ZH Art 258 Abs 2 verbindlich
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| Anfechtbarkeit des Gutachtens und des Schiedspruches |
Das Gutachten ist verbindlich, wenn:
- Der Gutachter / Schiedsrichter nicht hat ausgeschlossen werden können
- Einer Partei bei dessen Bestellung nicht eine Vorzugsstellung eingeräumt wurde
- Das Gutachten ordnungsgemäss zustande gekommen ist, so etwa Gewährung auf Anspruch des rechtliches Gehörs, BV
- Es nicht „offensichtlich unrichtig“ ist.
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| "offensichtlich unrichtig" |
Nach Rechtssprechung des BG in Anlehnung an seine Rechtssprechung zu Art 8 + 9 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie Bundesrecht SR 279 Art 25 liegt eine "offensichtliche Unrichtigkeit" vor, wenn sich das Gutachten, der Schiedsspruch als offenbar ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend, oder auf falscher tatsächlicher Grundlagen beruhend herausstellt. |